| ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
des Car Colour Folienservice Wuppertal - Nikolaus Hantzaridis
(nachstehend CCF genannt)
§
1 Allgemeines
1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen CCF und dem
Besteller gelten die unten aufgeführten AGB. Änderungen
der AGB bleiben vorbehalten. Die jeweils gültige Fassung
der AGB wird im Internet veröffentlicht und ist in den
Geschäftsräumen der CCF deutlich sichtbar ausgehängt.
Für die gesamte Geschäftsbeziehung der Parteien
gilt die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuelle Fassung der
AGB.
2.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen
sind nur gültig, wenn CCF sie schriftlich akzeptiert
hat.
3.
Alle Tätigkeiten und Produkte der CCF sind ausschließlich
zur Verwendung für den gewerblichen Bedarf eines Unternehmers,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens bestimmt.
Auf Verlangen ist CCF die Gewerbetätigkeit nachzuweisen.
Mit der Bestellung bestätigt der Besteller die gewerbliche
Verwendung.
4.
Die von CCF genannten Preise verstehen sich deshalb zuzüglich
der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§
2 Vertragsabschluss und Rücktritt vom Vertrag
1. CCF nimmt ausschließlich schriftliche (Fax-, Brief-,
Online-) Bestellungen zu den aktuellen Konditionen an, die
sie zum Zeitpunkt der Bestellung auf Druckschriften bzw. im
Internet veröffentlicht hat. Sollte die Bestellung auf
Grundlage eines Druck-, Rechen- oder Schreibfehlers erfolgt
sein, behält sich CCF den Rücktritt vor.
2.
Ist bestellte Ware wegen von CCF nicht zu vertretender Störungen
im Geschäftsbetrieb, insbesondere bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und Aussperrung,
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wie z.B.
Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung
wesentlicher Materialien sowie wegen anderer Fälle höherer
Gewalt sowohl bei CCF als auch bei Vorlieferanten nicht lieferbar
oder stehen entgegen vertraglicher Zusagen erforderliche Lieferanten
oder Fachkräfte nicht zur Durchführung der Bestellung
zur Verfügung, ist CCF berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.
Teillieferungen sind zulässig und ein jeweils selbstständiger
Vorgang.
4.
CCF verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich nach
Bekannt werden einer Lieferschwierigkeit zu informieren. Im
Fall des Rücktritts nach Ziffer 2 verpflichtet sich CCF,
etwa schon erhaltene Zahlungen des Bestellers unverzüglich
zurückzuzahlen.
5.
Besteller können den mit der Bestellung abgeschlossenen
Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Bestellung schriftlich
per FAX, Brief oder E-Mail widerrufen, wenn sich die Ware
noch nicht im Versand befindet.
6.
Bereits erhaltene Ware kann ebenfalls innerhalb von zwei Wochen
nach Bestellung ohne Angabe von Gründen zurückgesandt
werden, sofern zuvor etwaige der CCF entstandene Versandkosten
erstattet werden. Der Besteller übernimmt in diesem Falle
auch die Kosten der Rücksendung und versendet auf eigene
Gefahr. Sollte die Ware unvollständig oder bereits gebraucht
worden sein, behält sich CCF nach seiner Wahl einen der
Wertminderung entsprechenden Abzug oder die Ablehnung der
Rücksendung vor.
7.
Vorstehende Widerrufs-und Rücktrittsrechte bestehen nicht
bei eigens für den Besteller beschaffter Ware, Sonderanfertigungen,
im Auftrag des Bestellers vorgenommenen Arbeiten sowie bei
entsiegelter oder per Download heruntergeladener Software.
§
3 Preise
1. Alle Preisangaben verstehen sich, wenn nicht anders angegeben,
in EURO und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
sowie zuzüglich der Kosten für Verpackung, Versand
und Versicherung. Maßgeblich sind die jeweils durch
CCF veröffentlichten aktuellen Preisangaben. Alte Preislisten
haben mit der Veröffentlichung einer neuen ihre Gültigkeit
verloren.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier
Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung
der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die
marktmäßigen Einstandspreise, so ist CCF berechtigt,
den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu
erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt,
wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten
zwischen Bestellung und Auslieferung um mehr als 25 % übersteigt.
§
4 Lieferung
1. Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers ab Lager der
CCF an die vom Besteller angegebene Lieferanschrift.
2. Angaben über Transportversicherungen können den
gültigen Versandkonditionen entnommen werden.
3. Sollte Teillieferung erfolgen, so sind restliche Lieferungen
versandkostenfrei.
4. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
und schriftlich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart
wurde.
5. Lieferverzug tritt erst nach Überschreitung eines
verbindlichen Liefertermins um mehr als 14 Tage und nach schriftlicher
Mahnung durch den Besteller nach Ablauf dieser Frist ein.
Zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz
ist der Besteller erst berechtigt, wenn er CCF schriftlich
unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens weiteren
14 Tagen gesetzt hat.
6. Von CCF nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb,
insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
wie Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, wie z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen
in der Anlieferung wesentlicher Materialien sowie andere Fälle
höherer Gewalt sowohl bei CCF als auch bei Vorlieferanten,
oder stehen entgegen vertraglicher Zusagen erforderliche Lieferanten
oder Fachkräfte nicht zur Durchführung der Bestellung
zur Verfügung, verlängert dies die Lieferfrist ungeachtet
des Rücktrittsrechtes von CCF entsprechend der Dauer
derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann von CCF nicht zu vertreten, wenn
sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
CCF teilt dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse
in wichtigen Fällen unverzüglich mit.
§
5 Fälligkeit und Zahlung, Verzug
1. Der Kaufpreis für Versandware ist bei Übergabe
der Ware fällig und wird per Nachnahme erhoben. Ausgenommen
davon sind Wiederverkäufer, mit denen im Voraus eine
anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2. Zahlungen für geleistete Arbeiten sind bei der Übernahme
des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb
einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Zugang der
Rechnung, jedoch immer vor Erhalt des Auftragsgegenstandes
zu leisten. Abzüge und abweichende Zahlungsfristen bedürfen
der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn CCF über den
Betrag ungehindert verfügen kann. Scheck- und Wechselhergaben
gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung.
4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist CCF berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen
von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz
zu fordern. Falls CCF nachweisbar ein höherer Verzugsschaden
entstanden ist, ist CCF berechtigt, auch diesen geltend zu
machen.
5. Überfällige Forderungen werden durch CCF regelmäßig
an einen Rechtsbeistand oder ein Inkassounternehmen abgegeben;
die dadurch entstehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.
§
6 Aufrechnung, Zurückbehaltung
1. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller
nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder von CCF anerkannt sind.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend
machen, wenn dieses auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
beruht.
§
7 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises und bis zur Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten
(einschließlich Zinsen, etwaiger Prozess- und sonstiger
Nebenkosten) aus sämtlichen mit dem Besteller geschlossenen
Verträgen Eigentum der CCF.
2. Der Besteller ist nicht berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt
unterliegende Ware zu verkaufen und insbesondere nicht über
sie zu verfügen oder sie mit Rechten Dritter zu belasten.
Er hat die Ware pfleglich zu behandeln und ausreichend zu
versichern. Veräußert der Besteller die Ware gleichwohl,
tritt er CCF bereits jetzt alle Forderungen hieraus in Höhe
der noch offenen Verbindlichkeiten ihm gegenüber ab,
und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach
Bearbeitung weiterverkauft worden ist. CCF nimmt diese Abtretung
mit Zustandekommen des Vertrages an. Entsprechendes gilt im
Fall der Beschädigung oder des Verlustes der Ware hinsichtlich
der Ersatzleistung oder Versicherungssumme. Der Besteller
ist verpflichtet, CCF die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen
und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
3. Der Besteller hat CCF über jeden Standortwechsel und
jedes das Vorbehaltseigentum betreffende oder gefährdende
Ereignis (z.B. Pfändungen) unverzüglich unter Übersendung
der entsprechenden Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokolle)
schriftlich zu unterrichten. Die Kosten einer etwa erforderlichen
Intervention der CCF trägt der Besteller.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist CCF zur Rücknahme der Ware nach
Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Bei einer Rücknahme der Ware ist der aus deren Weiterveräußerung
erzielte Erlös, bei einer Zahlung der abgetretenen Forderung
der aufgrund der Abtretung gezahlte Betrag jeweils zunächst
auf Zinsen und Kosten und dann auf die noch offene(n) Forderung(en)
der CCF zu verrechnen. 5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch CCF
gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht
ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
6. CCF steht wegen seiner Forderung(en) aus der Bestellung
ein Pfandrecht an den aufgrund der Bestellung in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu.
7. CCF ist berechtigt, das Pfandrecht auch zur Befriedigung
von Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen
mit dem Besteller zu verwerten.
§
8 Gewährleistung und Haftung
1. Änderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw.
auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben während
der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht
erheblich geändert wird und die Änderungen für
den Besteller nicht unzumutbar sind.
2. Sofern ein Mangel an einem Auftragsgegenstand durch CCF
zu vertreten ist, ist CCF berechtigt, nach seiner Wahl den
Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern, sofern CCF der
Mangel innerhalb vertretbarer Zeit nach Kenntnis des Mangels
gemeldet wurde. Als vertretbar gilt insoweit ein Zeitraum
von fünf Werktagen nach Kenntnis vom Mangel. Scheitern
zwei Nachbesserungsversuche der CCF, entfällt das Recht
auf Nachbesserung.
3. Ist CCF zur Nachbesserung wegen Unverhältnismäßigkeit
nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich
diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen,
die CCF zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise
eine Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, ist der
Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
4. Transportschäden müssen gemäß den
Bedingungen des Lieferunternehmens sofort gemeldet und gegenüber
diesem und CCF belegt werden.
5. Für durchgeführte Arbeiten gilt, dass die Abnahme
des Auftragsgegenstandes bei CCF erfolgt, sofern nichts anderes
vereinbart wurde. Wird der Auftragsgegenstand trotz der Kenntnis
eines Mangels abgenommen, so gilt der Mangel als akzeptiert,
sofern sich der Besteller dafür nicht Gewährleistungsrechte
vorbehält.
6. Für nicht erkannte Mängel gewährt CCF Gewährleistung
wie nachstehend aufgeführt.
7. CCF haftet nicht für Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand
selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen
Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des
Bestellers, es sei denn, die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes
finden Anwendung.
8. Soweit die Haftung der CCF ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die Haftung aufgrund von Handlungen
und Unterlassungen seiner Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Sollte die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der CCF beruhen oder ein Personenschaden vorliegen, gilt vorstehende
Haftungsbeschränkung nicht.
10. Wenn durch CCF fahrlässig eine vertragswesentliche
Pflicht verletzt wurde, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden
auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
11. Die Gewährleistungsfrist auf Waren beträgt 12
Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung. 12. Die Gewährleistungsfrist
für an Neufahrzeugen durchgeführte Arbeiten beträgt
ebenfalls 12 Monate, für gewerblich genutzte Fahrzeuge
und für an Gebrauchtfahrzeugen durchgeführte Arbeiten
dagegen nur 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme. 13. Diese
Fristen sind Verjährungsfristen und gelten auch für
Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, nicht
dagegen für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
14. Natürlicher Verschleißsowie unsachgemäße
Behandlungsind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
15. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen
- ausgeschlossen.
§ 9 Datenschutz
1. CCF verwendet die für eine Bestellung, für die
Anmeldung zu einem Newsletter-Dienst oder z.B. für die
Beteiligung an einer Sonderaktion benötigten betriebs-
oder/und personenbezogenen Daten ausschließlich zur
Bearbeitung dieser Vorgänge und stellt sicher, dass alle
datenschutzrechtlichen Belange vollständig erfüllt
werden. 2. Insbesondere stellt CCF diese Daten Dritten nicht
zur Verfügung. 3. Der Besteller ist über Erhebung,
Gebrauch und Verarbeitung seiner Daten ausführlich unterrichtet
worden und stimmt dieser Verfahrensweise ausdrücklich
zu.
§
10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie
Zahlung ist Wuppertal.
3. Gerichtsstand für beide Teile ist Wuppertal, sofern
der Besteller Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist oder wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand
in der Bundesrepublik Deutschland hat.
§
11 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB oder eine
künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam
oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit
oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt werden. Entsprechendes gilt, soweit sich
herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke besteht.
Die Parteien sind darüber einig, dass anstelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung
der Lücke eine angemessene Regelung treten soll, die,
soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt,
was sie gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages
gewollt hätten, wenn die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit
oder Lücke bekannt gewesen wäre. Dies gilt auch,
wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in
dem Vertrag vorgeschriebenem Maß der Leistung oder Zeit
(Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten
möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß
der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart
gelten. |